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Happy Ystävänpäivä

ARAG Experten über den Valentinstag und seine möglichen Folgen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ystävänpäivä bedeutet „Tag der Freundschaft“ und ist die finnische Version des Valentinstages. Statt in trauter Zweisamkeit wird dort mit allen Freunden gemeinsam gefeiert. Fast überall sonst stehen Blumenhändler und Schokohersteller bereits in freudiger Erwartung eines hohen Umsatzes in den Startlöchern. Auch interessant: Die Registrierungsrate bei Singlebörsen steigt am Valentinstag und Anti-Valentinstags-Aktionen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dennoch nutzen viele das Fest der Liebenden als Anlass für einen Heiratsantrag und das hat Folgen. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Heiratsantrag am Valentinstag – Und was dann?
Rund 220.000 Heiratsanträge werden jedes Jahr am Valentinstag gemacht. Beim Schweben auf Wolke sieben sollte bei der Hochzeitsplanung jedoch ein kühler Kopf bewahrt werden. Denn um das große Ereignis mit Freunden und Familie gebührend zu feiern, müssen für Caterer, Fotografen, DJ und Co. Dienstleistungs-, Miet- und Werkverträge abgeschlossen werden. Die ARAG Experten empfehlen, die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und im Vertrag eine Frist für einen Rücktritt zu vereinbaren, falls der Termin aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen – wie der Corona-Pandemie – nicht eingehalten werden kann.

Heirat geplatzt wegen Corona
Vielen Verliebten wurde durch Corona und die damit einhergehenden Maßnahmen die Hochzeitsfeier vermasselt. Nach der ersten Enttäuschung stellt sich schnell die Frage, was mit den bereits geleisteten und noch anstehenden Kosten passiert. Die ARAG Experten raten, sich zunächst zu erkundigen, welche behördliche Regelung vor Ort gilt, da die Verfügungen laufend aktualisiert werden und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Parallel dazu sollte ein Blick in die vertraglichen Vereinbarungen mit dem oder den Dienstleistern geworfen werden. Wurde beispielsweise ein Gesamtpaket für die Hochzeit (Raumanmietung, Catering, Dekoration, Musik, etc.) gebucht, kann die Stornierung damit begründet werden, dass diese Leistungen aufgrund des behördlichen Verbotes nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden können. Bereits geleistete Zahlungen dürfen ohne Stornokosten zurückverlangt werden, zukünftige entfallen. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass auch kein Gutschein akzeptiert werden muss, da es sich bei einer Hochzeit um eine private Feier handelt, die nicht in die Regelung des Gutscheingesetzes fällt.

Wurde hingegen nur ein Raum für die Hochzeit angemietet, kann es schon kniffliger werden. So recherchierten die ARAG Experten einen Rechtsstreit aus 2021, der vom Landgericht München I entschieden wurde. Im vorliegenden Fall sagte ein Brautpaar seine Hochzeit wegen der geltenden Corona-Maßnahmen ab, kündigte den Vertrag für das angemietete Schloss und verweigerte die Zahlung der Netto-Kosten über 6.000 Euro. Daraufhin klagte der Vermieter. Der Richter in München gab ihm Recht und forderte das Brautpaar zur Zahlung auf. Und dass, obwohl die Feier aufgrund des zu dem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Verbots nicht durchgeführt werden konnte. Er bewertete den Mietvertrag als Überlassungsvertrag über die Räumlichkeit und begründete seine Entscheidung damit, dass zwar die Hochzeitsfeier nicht mehr möglich sei, das Schloss aber dennoch genutzt werden könne. Die Vertragsparteien müssten daher kooperieren und den Vertrag anpassen – z. B. durch die Vereinbarung eines Ersatztermins. Das hatten die Mieter jedoch verweigert (Az.: 29 O 8772/20).

Anders ging dagegen ein ähnlich gelagerter Fall vor dem Oberlandesgericht Celle aus: Geklagt hatte dort der Vermieter eines Schlosses, der die Räume für eine Hochzeit mit 120 Gästen vermietet hatte. Aufgrund der geltenden Beschränkungen im August 2020 waren damals maximal 50 Gäste zugelassen. Das Hochzeitspaar sagte daraufhin die Feier ab und wollte die vereinbarte Miete von 5.000 Euro netto nicht zahlen. Laut Gericht bestehe grundsätzlich wegen der Corona-Pandemie ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Zwar hätte der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-Verordnungen erfüllt werden können. Aufgrund des vorherrschenden Infektionsgeschehens hielten es die Richter aber für ein „signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen“ und demnach für unzumutbar die Feierlichkeit durchzuführen. Eine Terminverschiebung hielt das Gericht ebenfalls für unzumutbar, da es sich bei einer Hochzeit um „ein ganz besonderes einmaliges Ereignis“ handle, das nicht einfach verschoben werden kann. Dennoch forderte es das Paar auf, dem Vermieter einen angemessenen Ausgleich von 2.000 Euro netto zu zahlen (Az.: 2 U 64/21).

Singlebörsen boomen am Valentinstag
Auch Alleinstehende und Singles bewegt der Valentinstag. So verzeichnet beispielsweise Parship am Valentinstag über circa 20 bis 30 Prozent mehr Anmeldungen. Auch wenn sich über Dating Apps oder Singlebörsen schon einige Paare erfolgreich gefunden haben, geben die ARAG Experten zu bedenken, dass Plattformen für Liebessuchende auch ihre Tücken haben können und Betrüger sie als Quelle für Love oder Romance Scamming nutzen.

Valentinstag-Kontrastprogramm
Aber es geht auch anders: Einige amerikanische Zoos bieten Verschmähten beispielsweise an, eine Kakerlake nach ihrem Ex-Partner zu benennen. Und als wäre das nicht schon genug, werden diese dann verfüttert. Andere Singles feiern zusammen einen Anti-Valentinstag wie zum Beispiel den „Galentine's Day“ (engl. Mädel). Statt Drei-Gänge-Menü zu Geigenklängen heißt es dann Mädelsabend und Tanzen im paarfreien Club. Mittlerweile bieten viele Locations auch spezielle „Anti-Vday-Partys“ an. Alternativ lassen sich am Valentinstag beim sogenannten "I do everything I don't like-Day“ (engl. für: Ich mache alles, was ich nicht mag) alle Sachen erledigen, die sonst wegen Unlust aufgeschoben werden. Sei es die Steuerklärung, das Ausmisten des Kleiderschranks oder der jährliche Frühjahrsputz. Ergänzen lässt sich dieser Tag hervorragend mit einem Digital Detox.

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