Der Mann lebt in einem etwa zehn Quadratmeter großen eigenen Bauwagen auf einem Wagenplatz ohne Anschluss an die öffentliche Stromversorgung. Geheizt wird mit einem Holzofen - der Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt. Der 43-jährige Hartz-IV-Empfänger beantragte die Reparatur beziehungsweise den Ersatz der defekten Solaranlage. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtete sich die zuständige Agentur ihm ein Darlehen zur Beschaffung der preisgünstigsten Stromversorgung zu gewähren. Nach Ansicht des Hilfsbedürftigen kommt nur eine Solaranlage zu einem Preis von 6.195 € in Betracht, da das Aufstellen von Stromgeneratoren in der Bauwagensiedlung verboten ist. Dem widersprach die Job-Center GmbH - vor Gericht jedoch ohne Erfolg. Das Job Center wurde zur Gewährung des Darlehens verpflichtet. Dieser Erhaltungsaufwand ist im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten angemessen, erläutern ARAG Experten. Die durchschnittliche Jahresmiete inklusive Nebenkosten für eine angemessene Wohnung läge für einen Einpersonenhaushalt bei etwa 5.360 Euro. Demgegenüber sei das Darlehen für die Solaranlage nicht unverhältnismäßig. Schließlich lasse der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde befürchten, stellten die Richter klar (LSG Hessen, Az.: L 7 AS 326/09 B ER).
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