Hartz-IV-Empfänger müssen ihr Einfamilienhaus samt Grundstück verkaufen, wenn es nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs zu viel Wohnfläche hat. Mit dieser Entscheidung wies das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) die Klage einer Familie aus dem Landkreis Aurich ab. Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern. Als drei der Kinder ausgezogen waren, erklärte das Jobcenter das Haus für unangemessen groß. Es könne auch nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden. Für drei Personen wären laut ARAG Experten nur noch 110 Quadratmeter geschützt gewesen. Das Haus war daher als verwertbares Vermögen anzusehen. Da das Haus nicht innerhalb kurzer Zeit verkauft werden konnte, zahlte das Jobcenter die Hartz-IV-Leistungen nur noch als Darlehen. Dagegen klagten die Eltern vergeblich: Nach Auffassung der Richter kann nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen anerkannt werden. Ob das Haus zu einem früheren Zeitpunkt angemessen war, ist unerheblich. Daher müssen die Eltern ihr Eigenheim nun als Vermögen einsetzen, so das Urteil. Bis zu einem Verkauf kann die Familie aber Hartz IV als Darlehen bekommen. Im vorliegenden Fall scheidet ein Verkauf des Hauses auch nicht wegen besonderer Unwirtschaftlichkeit aus, befanden die Richter (BSG, Az.: B 4 AS 4/16 R).
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