Ein Jobcenter kann trotz eines den Freibetrag übersteigenden Sparguthabens dazu verpflichtet sein, Hartz-IV-Leistungen an den Inhaber des Sparbuchs zu gewähren. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das minderjährige Kind einer alleinerziehenden hilfebedürftige Frau. Sie lebt mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich die Großeltern auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei also hilfebedürftig und habe Anspruch auf entsprechende Leistungen, so die ARAG Experten (SG Gießen, Az.: S 22 AS 341/12).
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