Wer kann Geld einfordern?
Allein durch Verkehrsunfälle entstehen pro Jahr rund 3,5 Millionen Haftungsfälle. Doch nur wenige Geschädigte nutzen die Chance auf eine vollständige Entschädigung, denn kaum ein Versicherer macht auf diese Art Schadenersatz aufmerksam. Selbst Rechtsanwälte machen Haushaltsführungsschäden nicht immer geltend. Ausschlaggebend ist aber nur, dass der Verletzte durch den Unfall im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung ausfällt – vorübergehend oder auf Dauer. Er muss für sich oder andere Familienmitglieder den Haushalt geführt oder sich teilweise daran beteiligt haben. Dann kann er Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung anmelden.
Nicht nur für Hausfrauen!
Keine Rolle spielt, ob die geschädigte Person berufstätig ist oder nicht, ob sie allein oder im Familienverbund lebt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch ein Single mit eigenem Haushalt Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Ausfalls hat (BGH, Az.: VI ZR 183/08).
Nicht nur bei Autounfällen!
Ein Haushaltsführungsschaden kann bei jeder Art von Unfall mit Personenschaden geltend gemacht werden. Also zum Beispiel auch bei Arzthaftungsfällen. Entscheidend ist, dass der Geschädigte körperlich beeinträchtigt ist. Bei psychischen Unfallfolgen gibt es laut ARAG Experten kein Geld (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 454/07).
Was kann man fordern?
Der Geschädigte kann beispielsweise auf Kosten des Unfallverursachers eine Haushaltshilfe engagieren. Im Einzelfall können so einige tausend Euro zusammenkommen, immer auch abhängig davon, wie lang der Verletzte ausfällt und was er daheim geschultert hatte. Wie viel Geld es gibt, hängt also vom Einzelfall ab. Wird eine Haushaltshilfe eingestellt, können einfach die anfallenden Lohnkosten mit dem Unfallgegner abgerechnet werden. Helfen hingegen Familienmitglieder oder Freunde aus, können die Kosten für eine Ersatzkraft fiktiv verlangt werden.
Auch bei Einschränkungen!
Ein Anspruch besteht auch dann, wenn ein Unfallopfer den Haushalt trotz Einschränkungen führt. In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Familienmitglieder oder Freunde unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wäre, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen.