Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist zulässig. Der Kläger hat im entschiedenen Fall einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage mit etwa 100 Plätzen angemietet. Der Stellplatz des Klägers und der Nachbar-Stellplatz sind als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen. Im Oktober 2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Er verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt, den er auf 1.333 Euro bezifferte. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen, da es in der einschlägigen Klausel hieß „... Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ...". Das AG hat die Klage abgewiesen, denn der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt seien. Da der Nachbar-Stellplatz nicht vom Kläger allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Laut AG ist die Versicherungsklausel auch wirksam und nicht überraschend, so dass der Kläger seinen Schaden nicht ersetzt bekam, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 275 C 17874/16).
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