Klare Absprachen treffen
Auch wenn sich der nette Nachbar kümmert und es nicht viel zu tun gibt: Die ARAG Experten raten – auch im Sinne der freundschaftlichen Beziehung – trotzdem schriftlich festzuhalten, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet. So kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, der ohne entsprechende Abmachung unter Umständen auf dem Schaden sitzen bleibt.
Wer haftet bei einem Missgeschick?
Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste nämlich teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. Das heißt, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren. Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster offenstehen, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, muss unter Umständen er bzw. seine Versicherung haften. Hat der Nachbar allerdings eine Haftpflichtversicherung , dürfte ein Haftungsausschluss in der Regel verneint werden.
Wer zahlt bei einem Unfall?
Wie sieht die versicherungsrechtliche Seite aus, wenn sich der Helfer selbstverschuldet verletzt? Die private Haftpflichtversicherung haftet für Fremdschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt bei Arbeitsunfällen auf, nicht aber im Rahmen privater Gefälligkeiten. Auf der sicheren Seite ist man daher mit einer privaten Unfallversicherung .
Wenn Tiere versorgt werden
Müssen Tiere betreut werden, sollten Urlauber mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden sprechen. Denn die Urlaubsvertretung haftet für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 834). Daher raten die ARAG Experten, dass man Hunde oder beispielsweise Pferde nur beaufsichtigen sollte, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.
Wenn Gartenarbeit erledigt werden muss
Wer auch immer sich während der Ferien um den perfekten Rasenschnitt kümmert, muss genauso auf den Lärmschutz achten wie der Hausherr. Nach dem Gesetz dürfen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten z. B. Rasenmäher nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. Und zwar werktags nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat der Rasenmäher Pause.
Lässt man seinen Rasen ganz modern von einem Rasenroboter mähen, gelten nach Auskunft der ARAG Experten etwas andere Regeln. Vorausgesetzt, die genannten Zeiten werden eingehalten und das Gerät überschreitet nicht die Lärmschutz-Grenzwerte, darf der Roboter auch im Dauereinsatz den ganzen Tag lang laufen (Amtsgericht Siegburg, Az.: 118 C 97/13).
Professionelle Haussitter
Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert, wissen die ARAG Experten. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir für den freundlichen Nachbarn.
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