Die Masche mit dem Gaspreis-Deckel
Ob Mobilfunk, Energie oder Staubsauger – auch wenn der Begriff „Haustürgeschäft“ juristisch ausgedient hat, ist es weiterhin erlaubt, Kunden an ihrer Haus- oder Wohnungstür etwas zu verkaufen. Und genau das machen aktuell windige Betrüger, die von Haustür zu Haustür ziehen und sich als Mitarbeiter eines Gasversorgers vorstellen und gedeckelte Gaspreise versprechen. Die ARAG Experten warnen, hier auf die Schnelle und buchstäblich zwischen Tür und Angel zu handeln.
So gehen die Betrüger vor
Die Mitarbeiter bieten einen Energievertrag mit Gaspreisdeckel an. Dabei erfragen sie die aktuelle Zählernummer, die Konditionen aus dem laufenden Gasliefervertrag sowie eine aktuelle Mail-Adresse, an die das Ergebnis einer Machbarkeitsprüfung übermittelt wird. Für den Mail-Kontakt braucht es laut ARAG Experten natürlich auch noch ein Werbe-Einverständnis. Und mit diesen Zutaten haben die Betrüger alles in der Hand, um den bestehenden Energievertrag zu kündigen und einen neuen abzuschließen. Und der ist in der Regel deutlich teurer als alte.
Was tun, wenn man in die Falle getappt ist?
Die ARAG Experten raten, an der Haustür grundsätzlich keine Unterschriften oder Barzahlungen zu leisten und keine sensiblen Daten preiszugeben. Wer dennoch gutgläubig in die Falle tappt und dabei ungewollt einen Vertrag kündigt, sollte den alten Vertragspartner umgehend kontaktieren und die Kündigung für nichtig erklären, weil sie gar nicht beauftragt wurde. Allerdings sind Verbraucher dabei auf die Kulanz des jeweiligen Unternehmens angewiesen und müssen unter Umständen auch bei diesem einen neuen, teureren Vertrag abschließen.
Widerrufsrecht nutzen und Polizei informieren
Ob in die Vertragsfalle hineingetappt oder die Haustür rechtzeitig wieder geschlossen – wer Sorge hat, dass Betrüger am Werk sind, sollte umgehend die Polizei informieren. Gleichzeitig ist es wichtig, den untergeschobenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald der Vertrag geschlossen wurde und der Kunde vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht, ausreichend informiert zu haben. Der Widerruf sollte unbedingt schriftlich und per Einschreiben oder per Fax und mit Sendeprotokoll erfolgen.
Übrigens: Für Mobilfunkverträge gilt selbst dann ein Widerrufsrecht, wenn die SIM-Karte bereits eingelegt und sogar schon telefoniert wurde. Diese verbrauchte Leistung muss der Kunde im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen.
Dürfen Minderjährige an der Haustür Verträge zeichnen?
Egal, ob an der Haustür oder in einem Shop – Minderjährige dürfen keine Geschäfte abschließen, die für sie zum Nachteil sind. Und dazu zählt jegliche Art Kaufvertrag, da die Zahlung des Kaufpreises rechtlich einen Nachteil darstellt. Daher können Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr nur Verträge abschließen, wenn ein Erziehungsberechtigter zustimmt. Dies ist laut ARAG Experten zwar auch nachträglich möglich, doch so lange die Eltern nicht ebenfalls unterschrieben haben, ist das Geschäft „schwebend unwirksam“. Haustürgeschäfte mit Minderjährigen sind daher regelmäßig nichtig.
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