Nur wenn der Ehepartner einer pflegebedürftigen Person getrennt von dieser lebt, bleibt sein Einkommen bei der Frage, wer die Pfekosten zu tragen hat, unberücksichtigt. Ein als Betreuer für seine im Pflegeheim lebende, alzheimerkranke Frau bestellter Ehemann verlangte zum Beispiel vom Sozialhilfeträger die anteilige Übernahme der Pflegekosten. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten ab, da aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Der Ehemann wandte dagegen ein, dass sein Einkommen und Vermögen nicht herangezogen werden könne, weil er aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung seiner Frau von ihr getrennt lebe. Das LSG hat einen Anspruch auf Übernahme der Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger verneint. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim kann nicht auf eine Trennung geschlossen werden, die es ausschließt, das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. Erforderlich dafür ist ein nach außen erkennbarer Trennungswillen, erläutern ARAG Experten. Da dieser im konkreten Fall fehlte, konnte das Vermögen des Ehemannes berücksichtigt werden (LSG Hessen, Az: L 7 SO 194/09).
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