Ehegatten-Splitting
Ehepaare haben nach dem Ja-Wort die Wahl, ob sie ihre Einkommen weiterhin getrennt versteuern wollen oder das sogenannte Ehegatten-Splitting wählen. Wer keine gemeinsame Veranlagung möchte, muss dem Finanzamt mit der nächsten separaten Steuererklärung mitteilen, dass auch künftig eine Einzelveranlagung gewünscht wird. Ansonsten werden beim Splitting beide Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt und das Ehepaar als ein Steuerpflichtiger behandelt. Alle Einkünfte, die von den Eheleuten erzielt wurden, werden zusammengerechnet. Das Gesamteinkommen wird dann halbiert und die Hälfte von jedem Ehepartner fiktiv versteuert. Dieses Modell lohnt sich nach Auskunft der ARAG Experten nur, wenn einer der Ehepartner ein höheres Einkommen erzielt als der andere. Denn nur dann wird der besser verdienende Ehepartner durch das Splitting bei der progressiv ansteigenden Besteuerungskurve günstiger eingestuft, als er das mit seinem tatsächlichen Einkommen würde. Die Steuerersparnis ist also umso größer, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Frischvermählten ist. Verdienen beide etwa gleich viel, bietet das Splitting-Verfahren keinen Vorteil.
Wahl der Steuerklassen
Außerdem können Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beim Finanzamt wählen, ob sie beide nach Steuerklasse IV besteuert werden wollen oder ob der Besserverdienende in Steuerklasse III und der geringer Verdienende in Steuerklasse V eingestuft wird. Verheiratete, die die steuerreduzierende Wirkung des Ehegatten-Splittings nutzen möchten, können sich zudem für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor entscheiden. Die Wahl der Steuerklasse hat allerdings nur Auswirkungen auf die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer – also auf die Frage, wie viel vom Monatslohn übrig bleibt. Die Höhe der Jahressteuerschuld ändert sich dadurch nicht. Ein Wechsel der Steuerklasse ist im Laufe eines Jahres mehrfach möglich und muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden – und zwar spätestens bis zum 30. November.
Das Einkommenssteuergesetz sieht die Zusammenveranlagung als Regelfall vor. Das bedeutet: Machen Ehepaare von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt automatisch die gemeinsame Veranlagung. Von den Vorteilen des Ehegatten-Splittings profitieren Eheleute bereits für das komplette Jahr, in dem sie heiraten – auch wenn Hochzeitstermin erst der 31. Dezember sein sollte. Das Bundesfinanzministeriums bietet online einen Steuerrechner an, mit dem Ehepaare ausrechnen können, wie hoch die Einkommenssteuer mit und ohne Anwendung des Splittingtarifs ist.
Versicherungen – gemeinsam günstiger
Bei vielen Versicherungen reicht nach der Heirat eine Police für beide Partner völlig aus: Dies gilt beispielsweise für die private Haftpflichtversicherung, die die Ehepartner im Schadensfall gegen hohe finanzielle Forderungen absichert. Hatten hier beide Partner vor der Heirat eine eigene Police, kann der neuere der beiden Verträge außerordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für die Hausratversicherung: Auch hier besteht für den zuletzt abgeschlossenen Vertrag ein Kündigungsrecht. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass beim weiterlaufenden Vertrag durch den jetzt größeren Haushalt keine Unterversicherung entsteht. Auch bei einer Unfall-, Auslandskranken- oder Rechtsschutzversicherung reicht eine Police für beide Ehepartner aus; der neuere Vertrag kann auch hier gekündigt werden. Aber Vorsicht: Beim Verkehrsrechtsschutz muss geprüft werden, ob die Police für das Fahrzeug oder für den Fahrer gilt. Handelt es sich um eine Fahrer-Rechtsschutzpolice, muss der Ehepartner noch mitversichert werden; bei einer Fahrzeug-Police ändert sich nichts. Wo möglich, raten die ARAG Experten, sich bei bestehenden Versicherungen gegenseitig als Begünstigte eintragen zu lassen.
Freibeträge steigen
Für Einnahmen aus Geld-Anlagen stehen Singles zurzeit 801 Euro zu, nach der Hochzeit sind es für die Eheleute zusammen 1.602 Euro. Das wird sich bald ändern: Nach Information der ARAG Experten soll der Sparer-Pauschbetrag 2023 auf 1.000 bzw. 2.000 Euro steigen. Auch der Freibetrag für gegenseitige Schenkungen steigt nach der Hochzeit. Liegt die Grenze vor der Ehe bei 20.000 Euro, sind es nach der Eheschließung bis zu 500.000 Euro.
Erbschaftsteuer
Wie viel Erbschaftssteuer ein Erbe zahlen muss, hängt vom Verwandt¬schaftsgrad zum Erblasser und von der Höhe des ererbten Vermögens ab. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Erbschaftssteuer-Freibetrag. Dieser liegt für den überlebenden Ehepartner bei bis zu 500.000 Euro. Ohne Hochzeit bleibt der Nachlass bis 20.000 Euro steuerfrei, wenn der hinterbliebene Lebensgefährte per Testament zum Erben bestimmt wurde. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei unverheirateten Paaren ohne Testament der Partner noch nicht einmal erbberechtigt ist und leer ausgeht.
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