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Hinweisschild an Rutsche

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden. Im konkreten Fall besuchte die Klägerin ein Freibad. Dort befand sich eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung die Klägerin einen schweren Unfall erlitt und sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog. Von den Betreibern des Freibades hat sie Schadensersatz verlangt, weil ihrer Ansicht nach die Rutsche in ihrer Formgebung fehlerhaft war. Die Wellenform barg demnach die Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg, denn die Rutsche genügte den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften. Wird in den durch Hinweisschilder vorgegebenen Rutschpositionen gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst, wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Da auf die korrekte Sitzhaltung durch die Beschilderung hinreichend hingewiesen wurde, haften die Betreiber nicht, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 13/14).

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