...kann aus vielen Gründen zum Alptraum werden. Es muss der Bräutigam ja nicht gleich mit der Schwiegermutter in Spe durchbrennen. Es reicht z.B. schon, wenn Gäste und Geschenke ausbleiben, weil der angemietete Saal für die Hochzeitsgesellschaft viel zu klein ist. Ob das Brautpaar den Veranstalter dann wegen einer Geschenkerwartung haftbar machen kann, steht für ARAG Experten aber auf einem anderen Blatt. In dem jüngst zu entscheidenden Fall hatte das Brautpaar einen Saal für 620 Gäste gemietet. In dem Vertrag über diesen Raum wurde vereinbart, dass die Hälfte der Kosten "schwarz" gezahlt werden sollte. Weil der Raum jedoch nicht rechtzeitig fertiggestellt wurde, suchte sich das Ehepaar kurzerhand in einen Raum für 400 Personen. Das Paar war verständlicherweise sehr enttäuscht und musste 220 Gäste ausladen. Vom Vermieter verlangte es daher Schadensersatz, wegen der ausgebliebenen Hochzeitsgeschenke in Geld und Gold. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde das Hochzeitspaar vor Gericht ein zweites Mal enttäuscht: Die Richter verneinten den Schadensersatzanspruch in der ergangenen Entscheidung (OLG Frankfurt, Az. 19 W 29/11).
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