Der Kläger nahm die beklagte Hausratversicherung auf Leistung in Anspruch. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen enthielten unter anderem eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen waren insbesondere "Schmucksachen" sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin". Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000 Euro je Versicherungsfall. Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex Herrenuhr YachtMaster II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Hausratversicherung zahlte dem Kläger 20.000 Euro für den Verlust der Uhren. Damit war der Mann nicht einverstanden und forderte eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000 Euro. Sein Argument: Bei den Uhren handele es sich nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat. Hauptzweck der Uhren sei nicht das Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen. Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien. Doch die Richter sahen das anders: Da die Uhren aus massivem Gold waren, erfüllen sie zweifellos das Tatbestandsmerkmal einer "Sache aus Gold". Und damit ist die Entschädigungssumme nach Ansicht der ARAG Experten klar beschränkt (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 119/16).
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