Falschparker müssen dem Besitzer einer Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten zahlen. Obergrenze ist laut ARAG Experten der ortsübliche Preis. In einem aktuellen Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen einen Abschleppdienst. Zuvor war der Pkw des Klägers unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt worden. Dessen Betreiberin beauftragte die Firma aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Gesagt, getan - die Firma schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde erst bekannt gegeben, wenn ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 Euro beglichen werde. Das war aber auch dem zuständigen Landgericht zu viel. Es hielt 175 Euro für gerechtfertigt. Beide Parteien waren mit dem Urteil unzufrieden und gingen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). "Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde", heißt es in der höchstrichterlichen Urteilsbegründung. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind, erläutern ARAG Experten. Dies wird das vorinstanzliche Landgericht durch Preisvergleich und notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erneut zu klären haben.
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