Kein Rechtsanspruch auf Heimarbeit
Anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, den Job ganz oder teilweise vom Home-Office aus zu erledigen. Oftmals finden sich aber entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag. Unter Umständen haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit der Heimarbeit auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Sie sollten daher zunächst klären, ob es für Ihren Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die Ihnen die Arbeit im Home-Office erlaubt. In manchen Unternehmen ist z.B. klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office geleistet werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.
Details vertraglich fixieren
Ist der Arbeitgeber mit der Heimarbeit – rechtlich Telearbeit genannt - einverstanden, müssen nach der seit Beginn 2017 geltenden Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Einzelheiten im Arbeitsvertrag oder einer zusätzlichen Vereinbarung festgehalten werden.
- Welche Arbeitszeiten gelten? An wie vielen Tagen pro Woche darf die Arbeit überhaupt von zu Hause aus erledigt werden?
- Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind?
- Muss der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten für Chefs, Kollegen oder Kunden erreichbar sein? Oder kommt es dem Arbeitgeber im Wesentlichen darauf an, dass bestimmte Arbeiten erledigt werden und der „Heimarbeiter“ ist frei darin, zu welcher Tageszeit er das tut?
Pflicht zur Vertraulichkeit
Stellen Sie außerdem sicher, dass auch bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt sind. Denn die Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht nicht nur im Büro, sondern auch, wenn Sie im Home-Office tätig sind. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Besichtigungsrecht des Arbeitgebers
Nicht nur, um die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten zu überprüfen, auch um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen im Home-Office Ihre Gesundheit nicht gefährden, wird sich Ihr Arbeitgeber womöglich im Vertrag ein Zugangsrecht zu Ihrer Wohnung festschreiben lassen und Ihnen zu Beginn Ihrer Tätigkeit von zu Hause aus einen Besuch abstatten. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und ArbStättV gelten nämlich uneingeschränkt auch für das Home-Office. Verstößt der Arbeitgeber gegen die dort geregelten Pflichten, handelt er ordnungswidrig.
Auch zu Hause unfallversichert
Gut zu wissen: Auch bei der Arbeit im Home-Office unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma. Aber Vorsicht: Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – nicht unfallversichert.
Homeoffice in der Mietwohnung
Wer sein Home-Office in der Mietwohnung einrichtet, hat normalerweise keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten: Solange die Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es weder einer vertraglichen Regelung noch einer Erlaubnis des Vermieters. Denn dann bewegen Sie sich noch im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung. Keine Probleme gibt es deshalb, wenn Sie zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen. Auch gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen sind erlaubt. Kritisch wird es nur bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung: Dann könnte der Vermieter Sie wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.
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