Die kritisierte Hotelbetreiberin vertrat die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot würde dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht wird, so die ARAG Experten (OLG Hamburg, Az.: 5 U 51/11).
Hotelbewertungen sind generell zulässig
Die kritisierte Hotelbetreiberin vertrat die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot würde dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht wird, so die ARAG Experten (OLG Hamburg, Az.: 5 U 51/11).