Immer wieder gibt es Ärger um Haustiere in der Wohnung. Aber nicht immer können Vermieter den Wunsch ihrer Mieter nach einem tierischen Mitbewohner verbieten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine frisch verwitwete Frau sich mit der Gesellschaft eines kleinen Hundes von ihrem schweren Verlust trösten wollte. Nachdem sie sich bei allen Nachbarn im Mietshaus versichert hatte, dass sich keine Partei durch einen Hund gestört fühlen würde, machte ihr der Vermieter einen Strich durch die Rechnung und verbot ihr die Hundehaltung. Daraufhin zog die trauernde Frau vor Gericht und gewann: Da der Hund niemandem belästigt, durfte sie den kleinen Gesellen behalten (AG Hamburg-Bergedorf, Az.: 409 C 517/02). Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt ebenfalls, dass Hunde und Katzen nicht generell verboten werden dürfen.
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Hunde als Untermieter nicht pauschal verboten
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