Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bezeichnet so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen als Tätigkeiten, die regelmäßig anfallen und durch Mitglieder oder Beschäftigte des privaten Haushalts erledigt werden. Es gibt eine Menge Spielraum, was alles dazu gerechnet werden könnte. So sind bei haushaltsnahen Dienstleistungen auch Steuereinsparungen für Hundehalter möglich. Das Finanzgericht Münster bestätigte nun, dass "Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Hundes grundsätzlich zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören". Und zwar während der Arbeits- und Urlaubszeiten oder z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten. Das Finanzgericht bestätigte außerdem, dass Füttern, Fellpflege und sogar Gassi gehen oder andere Beschäftigungen mit dem Hund durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt werden, somit also als haushaltsnahe Dienstleistung einzustufen sind. Die Hoffnung, zukünftig derartige Dienstleistungen überall in Deutschland absetzten zu können, teilen ARAG Experten allerdings nicht. Denn die Vorgehensweise der Finanzämter hinsichtlich der Betreuung von Haustieren ist nicht einheitlich. So wollte beispielsweise ein Hundebesitzer einen Betreuungsservice geltend machen; doch das zuständige Finanzamt akzeptierte dies nicht. Die Beamten meinten, dass Gassi gehen außerhalb des Haushalts stattfindet, folglich nicht zu haushaltsnahen Tätigkeiten zu rechnen sei. Deshalb der Tipp der ARAG Experten: Aus der Rechnung des Dienstleisters sollte hervorgehen, dass seine Arbeit in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Hundebesitzers stattgefunden haben. So könnte möglicherweise zumindest ein Teil der Aufwendungen anerkannt werden. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall kam es nicht zu einer Steuerbegünstigung, da die Dienstleistung nicht "im" Haushalt erbracht wurde (FG Münster 14 K 2289/11).
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