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"Ich grill, wann ich will..."

ARAG Experten über Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Tag der Arbeit am 1. Mai, klassisch mit Kundgebungen, Demonstrationen und nicht selten auch Ausschreitungen begangen, wird Corona-bedingt sehr still. Wie also das lange Wochenende am besten nutzen? Zum Grillen in den Park oder zum Picknicken an den Strand? Gute Idee, wenn das Wetter nur mitspielen würde; doch leider kündigt sich ein Wetterwechsel an. Und – ach ja – da war ja noch etwas: Corona! Auch das Virus macht uns beim gemütlichen Grillen oder romantischen Picknick einen Strich durch die Rechnung. Was - wer sich vom Wetter nicht abhalten lässt – am langen Wochenende trotz Corona geht, verraten die ARAG Experten.

Picknicken in der Öffentlichkeit
In vielen Bundesländern ist Picknicken in der Öffentlichkeit durch geltende Corona-Maßnahmen verboten. Oft sind öffentliche Parks, Grün- und Gartenanlagen trotzdem für Spaziergänge geöffnet. Mancherorts ist sogar eine Erholungspause auf der Wiese erlaubt, dann allerdings mit einem erweiterten Mindestabstand von fünf statt 1,5 Meter, wie beispielsweise in Berlin. Picknicken und Grillen ist hier trotzdem nicht gestattet. Eigene Wege geht Baden-Württemberg: Hier gibt es keine landesweite Regelung, aber in vielen Kommunen herrscht ein Verweilverbot auf öffentlichen Plätzen, wodurch Grillen & Co. automatisch tabu sind. In Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Bewohner Glück. Sie dürfen im Rahmen der Familie oder mit einem Bekannten im Park oder am Strand die Picknick-Decke ausbreiten. Von „Ich grill, wann ich will“ kann allerdings auch hier nicht die Rede sein, denn Grillen bleibt meist verboten. Natürlich gelten nach Auskunft der ARAG Experten für den öffentlichen Raum strenge Voraussetzungen wie Mindestabstand und Kontaktbeschränkung zu mehr als einer Person, die nicht aus dem eigenen Hausstand kommt.

Eine Ausnahme bildet hier Schleswig-Holstein, wo seit Kurzem bis zu zehn Familienangehörige öffentlich zusammenkommen dürfen. Auch das Saarland nimmt nach der heutigen Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs eine Sonderstellung ein: Durch die Verfassungsbeschwerde eines saarländischen Bürgers, der seine Grundrechte der Freiheit der Person verletzt sah, wurde die bislang geltende Ausgangssperre gestern mit sofortiger Wirkung gekippt. Ab sofort sind das Verweilen im Freien und Begegnungen in Familien unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen im Saarland wieder möglich.

Wochenendausflug in Corona-Zeiten
In den meisten Bundesländern ist es möglich, auch grenzübergreifend einen Tagesausflug zu unternehmen. Wer also beispielsweise als Rheinland-Pfälzer den Kölner Dom von außen besichtigen und einen ausgedehnten Spaziergang am Rheinufer machen möchte, darf das ungehindert tun. Wer allerdings aus Hamburg kommt und einen Tag an Nord- oder Ostsee verbringen möchte, muss an der Ländergrenze umkehren: Denn in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Grenzen für Nicht-Einwohner dicht. Auch touristische Tagesausflüge ins Bundesland Sachsen-Anhalt zum Beispiel sind untersagt. Für Sachsen etwa gilt: Überregionale Tagesausflüge sind verboten, wer eine Zweitwohnung hat, darf diese aber nutzen. In Hessen und Baden-Württemberg dagegen sind Ausflüge erlaubt, solange die geltenden Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/was-ist-noch-wichtig/

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