Nicht zu voreilig, sollte man sich freuen, wenn der Unfallgegner am Ort des Geschehens ausruft: " Das tut mir leid. Klar, ich bin schuld und meine Versicherung zahlt alles!" Denn laut des Düsseldorfer Oberlandesgerichts ist eine derartige Äußerung nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Vorhergegangen ist ein Fall, in dem ein älterer Herr plötzlich bremste, da er beim Befahren einer Kreuzung ein nicht wirklich existentes Hindernis wahrzunehmen meinte. Ein junger Mann, welcher mit zu geringem Abstand hinterher fuhr, landete mit seinem Wagen daher in dessen Kofferraum. Sofort erkannte der 77-Jährige seine Schuld an, was jedoch nicht im Sinne seiner Versicherung war. Zum einen sei er nicht berechtigt, ohne Absprache mit der Versicherung mögliche Ansprüche ganz oder teilweise anzuerkennen. Zum anderen sei es in der angespannten Situation direkt nach einem Unfall schwer zu beurteilen, inwiefern und in welchem Umfang man selbst zu dem Geschehen beigetragen habe. Daher sind derartige Schuldanerkenntnisse nicht rechtlich bindend, erklären ARAG Experten. Allerdings können sie trotzdem Aufschluss über eventuelles Fehlverhalten geben (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 246/07).
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