Die Veröffentlichung einer Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis ohne die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverein nimmt im konkreten Fall einen Makler und eine als Maklerin tätige Firma auf Unterlassung in Anspruch. Der beklagte Makler veröffentlichte eine Zeitungsanzeige zur Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. Die beklagte Firma bewarb den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Die Immobilienanzeigen genügten nicht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung, weil die dort genannten Pflichtangaben fehlten. Dies sei wettbewerbswidrig, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten werde, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dieses Vorenthalten von Informationen kann geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die in den Anzeigen nicht angegebenen Informationen sind für den Verbraucher wesentlich. Das folge aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen. Letzteres ist in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 U 8/16 und 4 U 137/15).
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