Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt. Im verhandelten Fall war eine Museumsmitarbeiterin infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankt. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen. Das SG Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich zum Beispiel beim Einkaufen, so die ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 36 U 818/12).
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