In dem aktuellen Fall hatte ein Mann erfolgreich die Mobilfunkrechnung eines Telefonanbieters von mehr als 1.000 Euro angefochten. Er habe glaubhaft gemacht, sein Mobiltelefon nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben. Die vom Anbieter in der Rechnung aufgeführten Datenmengen habe er zumindest nicht bewusst heruntergeladen.
Insgesamt hatte der Mobilfunkanbieter 1.600 Euro für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadenersatz verlangt. Die Richter billigten der Telefongesellschaft jetzt lediglich 3,83 Euro für die durch Einzelverbindungsnachweis belegten Gespräche und Kurzmitteilungen zu.
Die Richter sagten, es könne nicht sein, dass erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greife. Bemängelt wurde die fehlende Nachvollziehbarkeit: Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. "Wer in einem solchen Fall die Beweislast hat, hat den Prozess von vornherein verloren," so der Vorsitzende Richter (LG Arnsberg, Az.: I-3 S 155/10).