In einem konkreten Fall maß ein neu gebauter Tiefgaragenstellplatz an der breitesten Stelle nur 2,50 Meter. Zu schmal, um mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mühelos einzuparken. Und mit 20.000 Euro zu teuer, um nicht genutzt zu werden. Als der Käufer, gleichzeitig Eigentümer der dazugehörigen Wohnung, daraufhin zwei Drittel des Geldes vom Bauträger zurückhaben wollte, lehnte dieser mit der Begründung ab, dass der Platz nach aktueller Verordnung des Landes Niedersachsen erbaut worden war. Doch das war in diesem Fall unerheblich. Denn auch ein unabhängiger Gutachter schaffte es bei einer Vor-Ort-Besichtigung nicht, vorwärts einzuparken. Und ein aufwändiges Wendemanöver oder eine Rückwärtsfahrt durch die Tiefgarage bis zum Stellplatz, um rückwärts einzuparken, war auch seiner Ansicht nach unzumutbar und daher ein Mangel. Eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises ging daher in Ordnung (Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: 8 U 62/18).
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