Für die Erteilung eines Jagdscheins ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Betroffenen Voraussetzung. In einem konkreten Fall bestanden nach Meinung des Amtsarztes Zweifel an der persönlichen Eignung eines Antragstellers. Aufgrund seiner epileptischen Anfälle, seiner Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie seiner Alkoholsucht ordnete die zuständige Behörde an, dass der Antragssteller ein fachpsychiatrisches Gutachten einholen soll. Nachdem er dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leistete, lehnte die Behörde die Erteilung eines Jagdscheins ab. Der Antragssteller erhob daraufhin Klage. Das angerufene Gericht entschied gegen den Antragssteller. Dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins gehabt. Denn es habe an der nach dem Bundesjagdgesetz erforderlichen persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) gefehlt. Laut ARAG Experten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von Waffen eine hohe Gefahr ausgeht, so dass auch die Anforderungen an die Beurteilung der Eignung streng sind (VG Oldenburg, Az.: 11 A 4807/12).
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