Erwebstätigkeit
Eine Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie durch den Arbeitnehmer für eine Gegenleistung - in der Regel gegen Entgelt - mit der Absicht einer Gewinnerzielung für andere erbracht wird. Unentgeltliche Tätigkeiten, insbesondere Gefälligkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Fortbildungsmaßnahmen oder solche Tätigkeiten, die nur der eigenen Person zugute kommen, bleiben während des Urlaubs weiterhin erlaubt. Bereits genehmigte Nebentätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden, dürfen während des Urlaubs ebenfalls weiter ausgeübt werden.
Dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit
Zum anderen ist eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nur dann gegeben, wenn die angestrebte selbstbestimmte Erholung ausbleibt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs in gleichem zeitlichem Umfang weiterarbeiten würde. Unbenommen bleibt es dem Arbeitnehmer jedoch, eine ausgleichende und somit gerade dem Urlaubszweck entsprechende entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Wer üblicherweise eine eher statische Tätigkeit ausübt, darf während des Urlaubs einem körperlich beanspruchenden Ausgleich nachgehen.
Wechsel des Arbeitgebers
Beabsichtigt der Arbeitnehmer den Wechsel seines Arbeitgebers und legt er zu diesem Zwecke den noch vorhandenen Urlaub an das Ende des vorherigen Arbeitsverhältnisses, hat er neben der Kündigungsfrist gleichwohl die Regelung des § 8 BUrlG zu beachten. Es ist daher unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze nicht möglich, noch während des Bestehens des vorherigen Arbeitsverhältnisses die Arbeit bei dem neuen Arbeitgeber aufzunehmen. Eine Aufnahme der neuen Tätigkeit vor Ablauf der Kündigungsfrist des vorherigen Arbeitsverhältnisses wäre aber etwa möglich, wenn der bisherige Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmen würde. Hierbei wäre gleichzeitig eine Regelung über den noch bestehenden Urlaub zu treffen, etwa ob dieser abzugelten sei. Unabhängig davon, dass sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Hinblick auf Nachteile im Rahmen der Sozialversicherung nur empfiehlt, sofern dem Arbeitnehmer der neue Arbeitsvertrag sicher ist, besteht ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages nicht. Sperrt sich der vorherige Arbeitgeber, ist der Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.
Konsequenzen
Missachtet der Arbeitnehmer das Verbot in § 8 BUrlG, besteht zwar kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des gewährten Urlaubsentgelts. Dem Arbeitnehmer drohen allerdings arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung. Daneben können Ansprüche des Arbeitgebers auf Unterlassung und Schadenersatz entstehen.