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Jobcenter muss höhere Unterkunftskosten voll übernehmen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte ihm der Beklagte lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193,- Euro warm, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden abgelehnt. Hiergegen wehrte sich der Mann und der Fall landete letztendlich vor dem Bundessozialgericht. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten nun zu Gunsten des Mannes entschieden. Die höheren Kosten müssen vom Jobcenter übernommen werden, d.h. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin sind zu übernehmen (BVerwG, Az.: B 4 AS 60/09 R).
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