Das Jobcenter muss die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen. Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezog ("Hartz IV"). Der Schülerin waren Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern in Höhe von 135,65 Euro – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 76,94 Euro entstanden. Diese Kosten begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sogenannten Schulbedarfspaket insgesamt 100 Euro pro Schuljahr. Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt, betont das LSG. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien, ergänzen ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 349/17).
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