Der Garagenstellplatz war untrennbar mit seinem Mietvertrag verbunden. Als der Mieter den Job verlor und zum Hartz-IV-Empfänger wurde, übernahm das Jobcenter seine Mietkosten. Den monatlichen Garagenzuschlag von knapp 26 Euro zog das Jobcenter allerdings von der Miete ab, weil der Garagenstellplatz überflüssig sei. Der Mann klagte gegen den Bescheid und bekam Recht. Nach Auskunft der ARAG Experten war der Stellplatz nicht nur zwingend an die Wohnung gebunden, weil eine Teilkündigung ausgeschlossen war; auch die Untervermietung des Stellplatzes war in diesem Fall nicht zumutbar. Zudem waren die gesamten Unterkunftskosten immer noch angemessen (Bundessozialgericht Kassel, Az.: B 14 AS 39/20R).
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