Nach Angaben der ARAG Experten können Bedüftige laut Sozialgesetzbuch II in außergewöhnlichen Situationen einen Mehrbedarf anmelden. Und dazu gehört unter Umständen auch die Teilnahme an einer Abitur-Feier. Sie ist nämlich kein Teil der Grundsicherung, sondern ist unabhängig davon als Leistung der Bildung und Teilhabe zu sehen. Daher können Empfänger von Hartz-IV-Leistungen diese Kosten zusätzlich zum Regelsatz von der Agentur für Arbeit einfordern. In einem konkreten Fall erhielt eine alleinerziehende Mutter nach ihrer Klage vor Gericht 100 Euro vom Jobcenter für die Abi-Feier ihres Sohnes. Nach Ansicht der Richter hätte es das Kind negativ beeinflussen und nachhaltig prägen können, hätte er der Gemeinschaftsveranstaltung nach seinem Abitur fernbleiben müssen (SG Saarbrücken, Az.: S 12 AS 421/14). In diesem Zusammenhang verweisen die ARAG Experten auf ein weiteres Urteil, in dem das Jobcenter auch die Kosten für einen Computer übernehmen musste. Ohne diesen von der Schule vorausgesetzten PC hätte die angehende Abiturientin weder ihre Hausaufgaben ins Internet stellen, noch bestimmte Online-Kurse in Anspruch nehmen können (SG Cottbus, Az.: S 42 AS 1914/13).
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