Erst die Arbeit und dann ... Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Feierabend den Chef nichts angeht. Das ist aber nicht immer der Fall, warnen jetzt ARAG Experten. Wenn nämlich der Drogenkonsum am Wochenende oder in der Freizeit die Arbeit beeinträchtigen kann, ist das durchaus ein Kündigungsgrund. In einem konkreten Fall hatten die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) einem Gleisbauer gekündigt. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung hatte das Drogenscreening bei ihm erhöhte Werte ergeben. Der Mann gab daraufhin zu, am Wochenende Cannabis zu konsumieren. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung klagte der Mann, denn er hatte nie während der Arbeit gekifft. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Daher erklärten die Richter die Kündigung zwar aus formalen Gründen für unwirksam. Allerdings muss die BVG ihn trotzdem nicht weiter beschäftigen. Denn als Gleisbauer wird er in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt. Eine Beschäftigung führt wegen des Haschischkonsums also zu einem Sicherheitsrisiko. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 306/12)
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