Um diesen Rückfall in barbarische Zeiten zu verhindern, plant die Regierung eine Regelung, damit sich Rechtssuchende gegen zu langsam arbeitende Gerichte zu Wehr setzen können. Zunächst sollen sie dem Richter gegenüber die Verzögerung rügen. Dadurch vorgewarnt soll der Richter die Möglichkeit bekommen, prozessfördernde Maßnahmen zu treffen, z.B. einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung setzen, ein Gutachten einfordern. Unterlässt das Gericht diese Maßnahmen, so kann der Betroffene nach drei Monaten eine Entschädigungsklage gegen den Staat beim zuständigen Oberlandesgericht erheben. Für jeden Monat der Verfahrensverzögerung soll dann in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro gezahlt werden. Die von vielen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Verzögerung vorgetragenen Gründe des Personalmangels und der Überbelastung sollen den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen.
Der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit findet sich sowohl im Grundgesetz als auch in der Menschenrechtskonvention verankert. Mit dem Gesetzesentwurf soll aber erstmalig ein effektiv durchsetzbarer Entschädigungsanspruch des Bürgers gegen den Staat geschaffen werden, so die ARAG Experten. Bei den Zivilgerichten z. B. dauern die erstinstanzlichen Verfahren im Länderdurchschnitt bei den Amtsgerichten 4,5 Monate und bei den Landgerichten 8,1 Monate. Die Spanne zwischen den einzelnen Bundesländern ist hierbei höchst unterschiedlich und liegt bei den Amtsgerichten zwischen 3,7 und 5,5 Monaten und bei den Landgerichten zwischen 5,9 und 9,9 Monaten.
Im Gesetzentwurf werden aber keine genauen Zahlen genannt, um die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu konkretisieren. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Diese Wertungsfragen könnten also dazu führen, dass sich die geplante Entschädigungsklage als stumpfes Schwert erweist.
Der Gesetzesentwurf liegt laut ARAG momentan den Ländern und Verbänden zur Abgabe einer Stellungnahme vor. Der Referentenentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz www.bmj.de/verfahrensdauer heruntergeladen werden.