Es ist nicht Sache eines Privathaftpflicht-Versicherers, wenn tagsüber unbeaufsichtigte Katzen durch Verunreinigungen die gemietete Wohnung eines Versicherten beschädigen. Ein Privathaftpflicht-Versicherer hatte sich geweigert, für einen Schaden an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung einzustehen, der von ihren Katzen verursacht worden war. Die Haltung von Haustieren war in der Wohnung erlaubt. Die in Vollzeit tätige, alleinstehende Frau hatte in ihrer Wohnung drei Katzen gehalten, die sie tagsüber etliche Stunden alleine ließ. Als sie aus der Wohnung ausziehen wollte, wurde festgestellt, dass Teile des Parkettfußbodens einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht waren. Die Kosten für den Austausch des Bodens wollte der Vermieter erstattet haben. Die Mieterin meldete den Vorfall gleichzeitig ihrer privaten Haftpflichtersicherung und bat um Deckungsschutz. Doch diese weigerte sich, für den Schaden einzustehen und dies zu Recht! Denn das Halten von drei Katzen in einer 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung geht nach Ansicht des Gerichts über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, wenn die Tiere wie im Fall der Antragstellerin nicht ausreichend betreut und beaufsichtigt werden. Der Privathaftpflicht-Versicherer hat daher zu Recht die Leistungsübernahme verweigert - mit der Folge, dass ausschließlich die Frau den erheblichen Schaden an ihrer ehemaligen Wohnung zu bezahlen hat, so die ARAG Experten (Saarländischen OLG, Az.: 5 W 72/13).
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