In bestimmten Berufen wird auch regelmäßig samstags gearbeitet. Vor allem im Einzelhandel gehört der Samstag zum umsatzstärksten Tag. Arbeitnehmer in diesen Berufen sind zwar nicht verpflichtet, jedes Wochenende zu arbeiten, aber können auch nicht erwarten, um den Samstag herumzukommen. Das gilt nach Auskunft von ARAG Experten auch dann nicht, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um alleinerziehende Elternteile handelt, die durch die Arbeitszeiten Probleme mit der Kinderbetreuung haben. In einem konkreten Fall musste die alleinstehende Kassiererin eines Baumarktes zunächst nur jeden zweiten Samstag arbeiten. An diesen Wochenenden war das Kind beim getrennt lebenden Vater. Doch dann pochte der bislang rücksichtsvolle Arbeitgeber auf die laut Arbeitsvertrag lediglich 15 freien Samstage im Kalenderjahr. So musste die Mutter auch an Samstagen arbeiten, an denen das Kind nicht beim Vater war. Zu Recht, wie die ARAG Experten bestätigen. Weder der Manteltarifvertrag noch der Arbeitsvertrag oder der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht lassen solch einen Anspruch zu. Vielmehr hat der Baumarkt ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, Arbeitnehmern nicht mehr als 15 freie Samstage zu gewähren. Zudem haben auch die übrigen Mitarbeiter ein gleich großes Interesse an freien Samstagen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 3/17).
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