Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang 2013 wandte sich der Kunde an den Anbieter und forderte ihn auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Als dies abgelehnt wurde, klagte er, denn er meinte, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse er davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Die Telefonfirma lehnte dies ab und bekam vor Gericht Recht.
Der Kläger könne aufgrund der Verträge von der Telefonfirma keine neuen Geräte verlangen. Es sei allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt, sondern „subventioniert“ sei und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert werde. Diese sei bei den vorliegenden Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Dies bedeute jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wegfällt, noch dass sich bei unterbliebener Kündigung oder „automatischer Verlängerung“ des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 23672/15).