Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als zwölf Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Eine Mutter hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt circa 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss wurde sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt. Die Mutter war während der circa 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Somit erfüllte sie die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Im Fall der länger als 12 Monate dauernden Elternzeit besteht für diese Zeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III mehr. Die Mindestversicherungszeit ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erläutern ARAG Experten. (LSG Rheinland Pfalz, Az.: L 1 AL 61/14).
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