Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige «freie Fachwerkstatt» verwiesen werden. So wurde beispielsweise das Fahrzeug einer Frau am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer bei einem Unfall auf einem Parkplatz beschädigt. Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Beseitigungskosten ein und verlangte dessen sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro. Die gegnerische Versicherung erstattete die Sachverständigenkosten gar nicht und nur 176 Euro der Reparaturkosten. Die Geschädigte zog vor Gericht und bekam zum Teil Recht. Die Geschädigte darf nicht pauschal darauf verwiesen werden, eine günstigere Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Vielmehr müssen ihr eine oder mehrere konkrete Werkstätten benannt werden, welche eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich bereit wären, günstiger zu arbeiten. Die Sachverständigenkosten für das von der Klägerin eingeholte Gutachten seien aber nicht erstattungsfähig. Bei bloßen Bagatellschäden ist ein Sachverständigengutachten weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Einholung eines Kostenvoranschlages reicht in diesem Fall vollständig aus, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 322 C 793/11).
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