Hier ein Stündchen länger, dort zehn Minuten mehr - das Schönen von Stundenzetteln ist kein Kavaliersdelikt. Selbst wenn ein Arbeitnehmer angibt, unbewusst falsche Zeiten eingetragen zu haben, kann dies als Betrugsverdacht gelten und dieser eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wissen ARAG Experten. Dies musste kürzlich ein Herr feststellen, dessen Stundenzettel ein wenig von denen seiner Kollegen abwich. Ein Versehen - gab er an und klagte gegen die erfolgte Kündigung. Das Arbeitsgericht Frankfurt jedoch schlug sich auf die Seite seiner Arbeitgeber und bestätigte, dass bereits ein Verdacht auf Betrug ausreiche, um die fristlose Entlassung auszusprechen. Der Arbeitgeber hatte des Öfteren zu einer genauen Zeitdokumentation aufgefordert und auf mögliche Konsequenzen bei fehlerhaften Angaben hingewiesen (ArbG Frankfurt, Az.: 7 Ca 6552/07).
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