Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein "kostenloses Girokonto" als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von zehn Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die Beanstandung erfolgte zu Recht. Das aufgerufene Gericht hat sich dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem kostenlosen Girokonto ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse, erklären ARAG Experten (LG Düsseldorf, Az.: 38 O 68/16).
Kein kostenloses Girokonto bei Zahlung für Girokarte
Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein "kostenloses Girokonto" als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von zehn Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die Beanstandung erfolgte zu Recht. Das aufgerufene Gericht hat sich dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem kostenlosen Girokonto ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse, erklären ARAG Experten (LG Düsseldorf, Az.: 38 O 68/16).