Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich erfolgreich gegen die nächtliche Nutzung einer als "Laden" ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte gewehrt. In dem verhandelten Fall erwarb die beklagte Teileigentümerin ihre Einheit, die in der Teilungserklärung als "Ladenraum" bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die seit 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In einer Eigentümerversammlung wurde ein bestandskräftiger Beschluss gefasst, wonach "die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen" und die Hausverwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung beauftragt und bevollmächtigt wurde. Mit ihrer Klage wollte die Wohnungseigentümergemeinschaft erreichen, dass die Beklagte die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts betreiben und offen halten darf. Der BGH hat die Beklagte jetzt dem Antrag entsprechend verurteilt, u.a. weil keine Verwirkung aufgrund der jahrelangen Duldung eingetreten ist. Ferner wies der BGH darauf hin, dass wenn eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als Laden dient, sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden dürfe, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: V ZR 169/14).
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