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Kein Radfahrverbot gegenüber alkoholauffälligem Autofahrer

(lifePR) (Düsseldorf, )
Einem Autofahrer war die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Alkoholeinfluss (BAK: 1,1 Promille) Auto gefahren war. Er sollte im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten, zu der Frage vorlegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrades trennen könne. Der Antragsteller weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen, woraufhin nicht nur die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verweigert, sondern auch das Führen eines Fahrrades untersagt wurde. Das sah der Mann nicht ein und zog mit Erfolg vor Gericht, Laut ARAG Experten war es rechtswidrig, von dem Antragssteller ein MPU-Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer zu verlangen. Denn Zweifel hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads bestehen nicht alleine deswegen, weil er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei (OVG Koblenz, Az.: 10 B 10415/11.OVG).
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