Den Karibikurlaub in der Dominikanischen Republik hatte sich das Ehepaar anders vorgestellt. Doch mitten im Urlaub geschieht ihnen das, wovon man sonst nur voller Mitleid über andere liest und hört: Der Safe ihres Hotelzimmers wurde aufgebrochen und das gesamte Bargeld im Wert von gut 750 Euro war futsch. Genauso wie die Urlaubserholung. Das geschockte Paar wollte daraufhin vom Reiseveranstalter nicht nur das gestohlene Bargeld ersetzt haben. Zudem verlangte es Schadensersatz für eine durch den Diebstahl mangelhafte Reise und wegen des vertanen Urlaubs. Doch der Veranstalter verweigerte die Zahlung. Zu Recht, wie die ARAG Experten erklären. Denn ein Diebstahl als solches ist – bei allem Schrecken für die Betroffenen – kein Reisemangel, sondern ein so genanntes allgemeines Lebensrisiko. Und auch wenn es offenbar schon alte Einbruchspuren an der Hotelzimmertür gegeben habe, kann man nach Auskunft der ARAG Experten nicht darauf schließen, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei. Somit ist der Veranstalter auch nicht verpflichtet, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. Und daher wiesen die Richter die Klage in vollem Umfang zurück (Amtsgericht München, Az.: 275 C 11538/15).
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