In einem konkreten Fall verlangte die langjährige Mieterin eines Pkw-Stellplatzes ebendiesen und darüber hinaus die Beseitigung des Baumes, da dieser nach jahrelangem problemlosen Parken plötzlich zu harzen begonnen hatte. Das angerufene Amtsgericht und das zweitinstanzliche Landgericht wiesen die Klage jedoch ab, da keine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestand, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass selbstredend auch die Forderung nach Beseitigung des Baumes haltlos war (LG Coburg, Az.: 33 S 1/20).
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