Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel in einer Wohnung auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen. In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen mit einem Schimmelbeseitigungsspray. Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, woraufhin dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten, die Maklerkosten sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte ersetzt. Der Vermieter verweigerte die Zahlung. Schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Sonst hätte er sich um die Mangelbeseitigung gekümmert. Das AG München gab dem Vermieter Recht. Den Klägern stand kein Anspruch auf Schadenersatz zu, da die Mieter dem Vermieter den erneut aufgetretenen Mangel der Wohnung, den Schimmel im Bad, nicht angezeigt hatten. Eine solche erneute Anzeigepflicht triff die Mieter laut ARAG auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich war (AG München, Az.: 431 C 20886/11).
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