Die Erstattung einer unrichtigen Strafanzeige in gutem Glauben ist nicht pflichtwidrig. In einem aktuellen Fall erstattete jemand eine Strafanzeige gegen einen anderen Autofahrer. Inhalt der Strafanzeige war der Vorwurf, der Angezeigte habe im Straßenverkehr gehupt und den Kläger sodann überholt. Das Hupen sei nicht erforderlich gewesen und er habe sich erschrocken und dadurch bedrängt und bedroht gefühlt, zumal der Beklagte beim Überholen weit mittig gefahren sei und der Abstand zum Auto des Klägers von diesem als zu gering empfunden wurde. Der Beklagte hatte zur Verteidigung gegen das durch die Strafanzeige initiierte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eine Rechtsanwältin beauftragt - das Verfahren wurde eingestellt. Soweit nicht die Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten übernahm, machte der Beklagte diese zivilrechtlich gegen den Kläger geltend. Das angerufene Gericht wies diese Klage als unbegründet ab. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in solchen Konstellationen bestünden höchste Anforderungen. Bei der Erstattung einer Strafanzeige im gutem Glauben darf dem Anzeigenerstatter kein Nachteil daraus erwachsen, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig, also subjektiv vorwerfbar erstattet worden ist, erklären ARAG Experten (AG Ibbenbüren, Az.: 3 C 18/14).
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