Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kommen nur dann in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden oder der frisch frisierte Kunde völlig entstellt ist. Das hat laut ARAG Experten jetzt das Amtsgericht München entschieden. Im verhandelten Fall hatte das Gericht festgestellt, dass die Kopfhaut der klagenden Kundin aus jedem Blickwinkel durchschien und deutlich sichtbar ist. Das resultiere allerdings aus dem Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt. Dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache, so die Richter. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen. Da die Klägerin während dem Frisiervorgang keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe der Friseur annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzensgeldanspruch nicht in Betracht (AG München, Az.: 173 C 15875/11).
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