Waschen, Legen, Föhnen – es sollte ein ganz normaler Besuch im Hundesalon werden. Doch er endete vor Gericht. Die Inhaberin des Hundesalons war sauer auf einen ihrer vierbeinigen Kunden, der ihre Hundedecken durch Urinieren oder Markieren beschmutzt haben sollte. Das Herrchen des Hundes startete die Gegenoffensive mit einer Widerklage und berief sich dabei auf das Tierschutzgesetz, das er hier verletzt sah: Mitarbeiter hätten seine beiden Hunde beim Baden unnötig mit Ketten und Trimmstangen fixiert. Für die Tierheimhunde ein traumatisches Erlebnis, für das der Hundebesitzer 300 Euro Schmerzensgeld von der Salon-Inhaberin verlangte. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Tierschutzgesetz Tieren kein Schmerzensgeld zubilligt. Tiere sind rechtlich den Menschen nicht gleichgestellt. Für sie gelten Vorschriften, die auch auf Sachen Anwendung finden. Damit war die Klage des Hundebesitzers nicht zu halten und wurde abgewiesen. Und da auch kein Vermögensschaden des Herrchens durch die nicht artgerechte Behandlung im Hundesalon vorlag, konnte er auch keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Ob tatsächlich eine nicht artgerechte Behandlung vorlag, war laut ARAG Experten nicht Sache des hier mit einer Zivilklage angerufenen Amtsgerichtes (AG Wiesbaden, Az.: 93 C 2691/11 –34)
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