Wird eine Mitarbeiterin einer Tierklinik während der Behandlung eines Tieres verletzt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Sie kann deshalb von ihrem Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Einem Begehren auf Schmerzensgeld steht entgegen, dass bei Arbeitsunfällen dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zugebilligt werden muss, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, erläutern ARAG Experten. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Der Arbeitgeber gab der Frau die Anweisung, einen widerspenstigen Kater einzufangen. Bei diesem Versuch verletzte sich die Frau schwer; Sie wurde von dem Tier in die linke Hand gebissen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, so dass der Mitarbeiterin die Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Die Mitarbeiterin war nicht nur auf den Kater, sondern auch auf ihren Arbeitgeber wütend und verlangte Schmerzensgeld; allerdings ohne Erfolg! Auch wenn anzuerkennen war, dass sich die Mitarbeiterin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde, sei nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so die Richter. Der Arbeitgeber habe zwar davon ausgehen müssen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres in einer Tierklinik durchaus zu Verletzungen kommen konnte. Er habe aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen solchen Schaden wie den tatsächlich eingetretenen davontragen würde(LAG Hessen, Az.: 13 Sa 2141/08).
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