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Kein Smartphone-Verbot

(lifePR) (Düsseldorf, )
Allein der Umstand, dass ein Kind ein Smartphone und freien Internetzugang hat, rechtfertigt noch keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung. Die Beteiligten im konkreten Fall sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass das damals achtjährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter und ein eigenes Smartphone hatte. Das Amtsgericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter und gab ihr zugleich auf, feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum zwölften Geburtstag des Kindes befristet. Gegen die getroffene Aufenthaltsbestimmung legte der Vater Beschwerde ein. Der Verfahrensbeistand der Tochter sowie die Kindsmutter schlossen sich der Beschwerde an und begehrten die Aufhebung der Auflagen zur Mediennutzung. Das OLG hat die erteilten Auflagen aufgehoben, da diese unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter eingreifen. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden. Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung. Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren, denen Eltern geeignet (durch zeitliche Begrenzung und inhaltliche Kontrolle) begegnen müssten. Daher rechtfertige allein der Besitz eines Smartphones, Tabletts, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 2 UF 41/18).

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