Die Parteien streiten über die Abgeltung des Urlaubs für den Zeitraum von 2002 bis 31.03.2007. Der Kläger war seit April 1989 als Altenpfleger tätig. Er war seit Juli 2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland (AVR) Anwendung. Der Kläger erhielt ab 2003 zunächst eine befristete Erwerbsminderungsrente, die ihm ab März 2007 als Dauerrente gewährt wurde. Da Arbeitsverhältnis ruhte aufgrund der Gewährung der befristeten Rente seit 01.04.2003 und endete aufgrund der Gewährung der Dauerrente am 31.03.2007. Der Kläger verlangte nach Bekanntwerden einer Grundsatz Entscheidung des EuGH zu arbeitsunfähigen Arbeitnehmern die Abgeltung von 171 nicht gewährten Urlaubstagen aus den Jahren 2002 bis 2007. Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. In dem vom 01.04.2003 bis 31.03.2007 ruhenden Arbeitsverhältnis seien keine Urlaubsansprüche entstanden. Insofern konnte auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen. Die für erkrankte Arbeitnehmer entwickelten Lösungen könnten nicht undifferenziert auf die Fälle des ruhenden Arbeitsverhältnisses übertragen werden. Zwischen der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und dem kraft Gesetz oder kraft Vereinbarung Ruhen des Arbeitsverhältnisses bestehe ein grundlegender Unterschied. Das Ruhen des gesamten Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer Rente ist laut ARAG mit den vom EuGH entschiedenen Sachverhalten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht vergleichbar. Es wird davon ausgegangen, dass siche das Bunfdesarbeitsgericht mit diesem Fall beschäftigen wird (LAG Düsseldorf, 7 Sa 1571/09).
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